KG - Beschluss vom 26.07.2018
22 W 2/18
Normen:
UmwG § 6; UmwG § 13; BeurkG § 8; BeurkG § 13; BeurkG § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Wirksamkeit der Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel

KG, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 22 W 2/18

DRsp Nr. 2018/12381

Wirksamkeit der Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach §§ 6, 13 UmwG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Durchführung des Anmeldeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UmwG § 6; UmwG § 13; BeurkG § 8; BeurkG § 13; BeurkG § 17;

Gründe:

I.