LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2018
10 TaBV 1537/17
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/17

Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 10 TaBV 1537/17

DRsp Nr. 2018/17003

Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsratsvorsitzende der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung Vorrang vor einer möglichst vollständigen Besetzung des Betriebsrates einräumt. 2. Eine Gesellschaft mit zwei gleichberechtigten Muttergesellschaften gehört mindestens zum Konzern der einen Muttergesellschaft aufgrund der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie gesellschaftsrechtlicher Eingriffe in das operative Geschäft.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen [Beteiligte zu 2., 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18.] gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2017 - 6 BV 9/17 - wird zurückgewiesen.

II. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.000,00 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet ist und ob die Klinikum W. GmbH Teil des Konzerns ist. Die Konzerneigenschaft im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.