BFH - Zwischenurteil vom 19.10.2022
X R 14/21
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 97; FGO § 53 Abs. 2; BGB § 130;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 33
BB 2023, 413
BFH/NV 2023, 324
FamRZ 2023, 367
GmbHR 2023, 424
NJW 2023, 470
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1825/19

Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorangegangenen Versuch der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen

BFH, Zwischenurteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen X R 14/21

DRsp Nr. 2023/718

Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorangegangenen Versuch der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen

1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde. 2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 189; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 97; FGO § 53 Abs. 2; BGB § 130;

Gründe

I.