BFH - Urteil vom 22.07.2015
V R 49/14
Normen:
AO § 80;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 95/12

Wirksamkeit der Klageerhebung durch einen zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen V R 49/14

DRsp Nr. 2015/18075

Wirksamkeit der Klageerhebung durch einen zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Zur Auslegung eines Verwaltungsaktes ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts hierzu ausreichen. 2. NV: Betrifft die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt lediglich das Festsetzungsverfahren, ist es unbeachtlich, dass die Finanzbehörde subjektiv eine Zurückweisung für das gesamte Mandatsverhältnis und für sämtliche künftige Verfahrenshandlungen beabsichtigt hatte.

Da die Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten erst mit deren Bekanntgabe wirksam wird, ist die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses, aber vor dessen Bekanntgabe, wirksam.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013 5 K 95/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 80;

Gründe

I. Streitig ist die Zulässigkeit einer von der R–Ltd. im Namen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 2009 (Streitjahr).