Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist die Zulässigkeit einer von der R–Ltd. im Namen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 2010 (Streitjahr).
Nachdem die Klägerin (C–Ltd.) die Umsatzsteuererklärung des Streitjahres nicht abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuer mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. September 2011. Den dagegen eingelegten Einspruch des Prozessbevollmächtigten wies das FA am 10. Februar 2012 zurück.
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