BFH - Urteil vom 22.07.2015
V R 50/14
Normen:
AO § 80;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 148/12

Wirksamkeit der Klageerhebung durch einen zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen V R 50/14

DRsp Nr. 2015/18076

Wirksamkeit der Klageerhebung durch einen zurückgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten

NV: Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch das Finanzamt im Verwaltungsverfahren steht einer wirksamen Klageerhebung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Zurückweisungsverfügung erst nach Klageerhebung bekanntgegeben wird.

Da die Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten erst mit deren Bekanntgabe wirksam wird, ist die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses, aber vor dessen Bekanntgabe wirksam.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013 5 K 148/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 80;

Gründe

I. Streitig ist die Zulässigkeit einer von der R–Ltd. im Namen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 2010 (Streitjahr).

Nachdem die Klägerin (C–Ltd.) die Umsatzsteuererklärung des Streitjahres nicht abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuer mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. September 2011. Den dagegen eingelegten Einspruch des Prozessbevollmächtigten wies das FA am 10. Februar 2012 zurück.