ArbG Berlin, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7553/18
Wirksamkeit der Kündigung bei Betriebsstilllegung eines LuftverkehrbetriebesUnwirksamkeit der Kündigung bei Betriebsübergang Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und BetriebsübergangWirtschaftliche Einheit bei einem LuftverkehrsbetriebMassenentlassungsanzeige und Interessenausgleich bei KündigungZuständiges Arbeitsamt für Massenentlassungsanzeige
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 2100/18
DRsp Nr. 2019/14174
Wirksamkeit der Kündigung bei Betriebsstilllegung eines LuftverkehrbetriebesUnwirksamkeit der Kündigung bei Betriebsübergang Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und BetriebsübergangWirtschaftliche Einheit bei einem LuftverkehrsbetriebMassenentlassungsanzeige und Interessenausgleich bei KündigungZuständiges Arbeitsamt für Massenentlassungsanzeige
1. Arbeitgeber*innen dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind.2. "Betriebsrat" iSv. § 17 Abs. 2KSchG sind auch eine nach § 117 Abs. 2BetrVG aufgrund Tarifvertrags gebildete Personalvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177SGB IX.3. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in gegenüber der Agentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Eine irreführende Darstellung ist ua. gegeben, wenn er oder sie angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die erforderlichen Informationen stattgefunden hat.
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