Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 26.07.2018 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung vom 04. April 2018 nicht aufgelöst worden ist.
II.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 11. April 2016 aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Bl. 9 - 13 d.A.) als LKW-Fahrer beschäftigt.
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