OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.08.2021
4 U 95/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 489;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 24/20

Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 95/20

DRsp Nr. 2023/3581

Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse

Zur Kündigungsmöglichkeit eines mit einer Laufzeit von 360 Monaten abgeschlossenen Prämiensparvertrages sowie zur Auslegung einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel.

Ist ein Kündigungsrecht der Sparkasse in einem Prämien-Sparvertrag nicht vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung durch die Sparkasse jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag mit einer festen Laufzeit (hier: 360 Monate) abgeschlossen worden ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 24/20 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 2 des Tenors genannte monatliche Sparrate 153,39 € beträgt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 5.153,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 489;

Gründe:

I.