BFH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen X S 18/16 (PKH)
DRsp Nr. 2017/6704
Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung
1. NV: Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist.2. NV: Zur Anschriftenermittlung sind die der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen. Welche Anforderungen an diese Ermittlungen zu stellen sind, hängt u.a. von dem Vorverhalten des Zustellungsempfängers ab.3. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels gehört die schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen.
Die Anforderungen an die Behörde zur Ermittlung einer zustelligen Anschrift des Steuerpflichtigen können nicht abstrakt-generell festgelegt werden. Das Finanzamt hat je nach den Umständen des Einzelfalls auch in Wechselwirkung und Zusammenschau mit dem Verhalten des Zustellungsempfängers zu prüfen, welche Maßnahmen über die wohl allenfalls in Ausnahmefällen verzichtbare Anfrage beim Einwohnermeldeamt hinaus zu ergreifen sind.