OLG Hamburg - Urteil vom 25.05.2018
8 U 51/17
Normen:
ZPO § 185 Abs. 3; Brüssel I-VO Art. 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 204; ZPO § 167;
Fundstellen:
IPRax 2019, 527
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 4/16

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung bei bekanntem Aufenthalt des Zustellungsempfängers im AuslandWirksamkeit einer GerichtsstandsvereinbarungHemmung der Verjährung bei unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klage

OLG Hamburg, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 8 U 51/17

DRsp Nr. 2018/10983

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung bei bekanntem Aufenthalt des Zustellungsempfängers im Ausland Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung Hemmung der Verjährung bei unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klage

1.Wenn bei einer Zustellung ins Ausland der Aufenthalt des Zustellungsempfängers bekannt ist, er mit modernen Kommunikationsmitteln erreichbar ist und er diese in der Vergangenheit - für das Gericht erkennbar - regelmäßig im Geschäftsverkehr genutzt hat, ist es für die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Abs.3 ZPO erforderlich, dass er parallel zu der öffentlichen Zustellung über diese informellen Informationswege von dem zuzustellenden Schriftstück, insbesondere von einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil in Kenntnis gesetzt wird.