LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2017
11 Sa 66/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 112
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1279/15

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren auf Grund des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 66/16

DRsp Nr. 2017/13594

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren auf Grund des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010

Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von sieben Jahren bei siebenmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, hält sich nicht im Rahmen des verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Die auf der Grundlage des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010 vereinbarte sachgrundlose Befristung mit einer Gesamtdauer von sieben Jahren ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.12.2015 - 5 Ca 1279/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vereinbarter Befristung mit Ablauf des 31.08.2015 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 25.08.2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

1) 2) 1. 2.