OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.2018
8 U 175/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 216/15

Wirksamkeit der Übertragung eines Grundstücks durch eine Alzheimer-Patientin

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 8 U 175/17

DRsp Nr. 2019/5961

Wirksamkeit der Übertragung eines Grundstücks durch eine Alzheimer-Patientin

Die Übertragung eines Grundstücks ist gem. § 104 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Alzheimer-Erkrankung mit Altersdemenz litt und aus forensisch-psychiatrischer Sicht zweifelsfrei eine Geschäftsunfähigkeit gegeben war.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.10.2017, Az.: 12 O 216/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II.

Der Senat beabsichtigt außerdem, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 8.000,00 Euro festzusetzen.

III.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis spätestens 05.02.2018 Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 104 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.