OLG München - Beschluss vom 22.10.2008
7 U 3004/08
Normen:
BGB § 242; HGB § 172;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 17107/07

Wirksamkeit der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Publikums-KG nur mit Zustimmung der Komplementärin

OLG München, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 7 U 3004/08

DRsp Nr. 2009/4387

Wirksamkeit der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Publikums-KG nur mit Zustimmung der Komplementärin

Zwar unterliegen Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Aus diesem "Sonderrecht" für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Aktenzeichen: 7 U 3004/08

13 HKO 17107/07 LG München I

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte ...

Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwältin ...

Prozessbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt ...

Prozessbevollmächtigter zu 4): Rechtsanwalt ...

Prozessbevollmächtigter zu 5): Rechtsanwalt ...

wegen Feststellung u. a.

Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 22.10.2008 folgenden

Beschluss: