KG - Urteil vom 08.02.2017
26 U 32/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 24/14

Wirksamkeit der Vereinbarung der Verzinsung eines Darlehens in Relation zum Wechselkurs des Schweizer Franken

KG, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 26 U 32/15

DRsp Nr. 2017/5307

Wirksamkeit der Vereinbarung der Verzinsung eines Darlehens in Relation zum Wechselkurs des Schweizer Franken

1. Auch wenn sich heute aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Franken der Zinssatz eines Darlehens auf annähernd 19% erhöht hat, liegt ein wucherähnliches Geschäft nicht vor, wenn Darlehensnehmerin eine kommunale Gebietskörperschaft war, die sich dieses Risikos bewusst war, auch wenn sie von einer Verwirklichung des Risikos nicht ausging. 2. Die darlehensgewährende Bank hat ihre Beratungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht verletzt, wenn sie die Auswirkungen von Schwankungen des Wechselkurses in einer Kursleiste dargestellt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 24/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe:

I.