OLG Brandenburg - Urteil vom 16.10.2019
4 U 16/19
Normen:
BGB § 343; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 252/16

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einer Quellenschutzvereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 4 U 16/19

DRsp Nr. 2019/16566

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einer Quellenschutzvereinbarung

Eine "Quellenschutzvereinbarung" unter den Partnern einer Kooperation auf dem Gebiet der Planung, Entwicklung und Errichtung von Photovoltaikanlagen, die im Falle von Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe bis zu 50.000 EUR vorsieht, ist zur Vermeidung der Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens einschränkend dahin auszulegen, dass das "In-Verbindung-Treten" mit einer geschützten Quelle des Vertragspartners nur dann strafbewehrt ist, wenn es zu geschäftlichen Zwecken in Bezug auf die Planung, Entwicklung und Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie deren Vermarktung erfolgt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10.01.2019, Az. 2 O 252/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 343; BGB § 138;

Gründe:

I.