OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2021
6 U 123/20
Normen:
§ 242 BGB; § 172 ZPO; § 191 ZPO; § 195 ZPO; § 130a ZPO; § 130b ZPO; § 189 ZPO; § 750 ZPO; § 922 ZPO; § 929 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/20

Wirksamkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Übersendung per E-Mail bei gleichzeitiger überobligatorischer Zustellung von Amts wegen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 123/20

DRsp Nr. 2021/6879

Wirksamkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Übersendung per E-Mail bei gleichzeitiger überobligatorischer Zustellung von Amts wegen

1. Die unwirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch E-Mail des Antragstellervertreters kann als geheilt gelten, wenn der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung angeordnet wird, dem Antragsgegner überobligatorisch von Amts wegen zugestellt wurde.2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB kann auch dann geltend gemacht werden, wenn sich die Gegenseite im Eilverfahren auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft.Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 7.7.2020 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 7.7.2020 wird im Sinne eines Neuerlasses bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

§ 242 BGB; § 172 ZPO; § 191 ZPO; § 195 ZPO; § 130a ZPO; § 130b ZPO; § 189 ZPO; § 750 ZPO; § 922 ZPO; § 929 ZPO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.