Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO) und führt in der Sache zu deren Aufhebung.
Entgegen der vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtauffassung kann der Vollzug der beantragten Eintragungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass entweder ein zustimmender Beschluss der Wohnungseigentümer zu der Veräußerung des Wohnungseigentums des Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) gefasst und in der Form des § 29 GBO vorgelegt wird oder aber der Beteiligte zu 2) in der Form des § 29 GBO nachweist, dass er in seiner Funktion als Verwalter des Wohnungeigentums von der Beschränkungen des § 181 befreit ist.
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