Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Streitjahr 1998 zu Recht eine Hinzurechnung der Hälfte der von der Klägerin in diesem Jahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und im fremden Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß §
Das Einzelunternehmen ... hat im Wege der Betriebsverpachtung sein bewegliches Anlagevermögen an die Klägerin verpachtet
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