LAG Köln - Urteil vom 07.05.2015
7 Sa 1209/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs.1 S.2 Nr.8; ZPO § 278 VI; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 461/14

Wirksamkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Wege des Prozessvergleichs

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1209/14

DRsp Nr. 2018/10546

Wirksamkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Wege des Prozessvergleichs

Schließen die Parteien unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, der ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 vorsieht, wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Befristungsabrede nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in einem unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft "aufgrund des Vergleichs" abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Vertragsbeginn rückwirkend auf den 01.01.2013 vorverlegen und die Arbeitgeberin auch die Vergütung für Januar und Februar 2013 nachzahlt, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs.1 S.2 Nr.8; ZPO § 278 VI; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede zum 31.12.2013 sein Ende gefunden hat.