Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede zum 31.12.2013 sein Ende gefunden hat.
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