OLG Hamm - Urteil vom 20.10.2008
8 U 4/08
Normen:
AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 5; BGB § 769; BGB § 775; GmbHG § 30; GmbHG § 34 Abs. 3; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 272;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 23/07

Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH wegen Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 8 U 4/08

DRsp Nr. 2009/3965

Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH wegen Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil

1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH über den Ausschluss eines Gesellschafters wegen Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil ist auch dann wirksam, wenn der die Vollstreckung betreibende Gläubiger des Gesellschafters ein Mitgesellschafter war. 2. Ein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass die geschuldete Abfindung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft nicht geleistet werden kann und der Beschluss nicht klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23. November 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Januar 2007 zu TOP 7 und TOP 8 nichtig sind, soweit sie die Einziehung der Geschäftsanteile der Kläger an der Beklagten zum Inhalt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.