1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 19.12.2013 in der Form der Bekanntgabe an die Kanzlei YY am 19.12.2013 sowie der mit Schreiben vom 13.08.2021 bewirkten Bekanntgaben an die Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 5 sowie Ziff. 7 bis 17 unwirksam ist.
2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, trägt der Beklagte.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind, soweit sie auf das Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde und das finanzgerichtliche Verfahren im 2. Rechtsgang entfallen, aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.
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