OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2016
8 U 141/12
Normen:
BGB § 26; BGB § 242; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 172/12

Wirksamkeit des Stimmrechtsausschlusses im Falle der Säumigkeit mit der Beitragszahlung in der Satzung eines Vereins

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 8 U 141/12

DRsp Nr. 2023/8668

Wirksamkeit des Stimmrechtsausschlusses im Falle der Säumigkeit mit der Beitragszahlung in der Satzung eines Vereins

1. Die Satzung eines eingetragenen Vereins unterliegt gemäß §§ 242, 315 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. 2. Eine Klausel in der Satzung des Vereins, wonach der Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten ist und die Nichtbeachtung zum sofortigen Verlust des Stimmrechts des säumigen Mitglieds führt, ist unklar und unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, ob ein eingetretener Stimmrechtsverlust nach nachträglicher Entrichtung des Beitrags unverändert fortbesteht. Jedenfalls stellt sich ein insgesamt fortbestehender Ausschluss vom Stimmrecht für alle Fälle einer Überschreitung der Zahlungsfrist als unbillig und sachwidrig dar, weil im Falle der späteren Zahlung eine Säumnis begrifflich nicht mehr fortbesteht. 3. Die nicht rechtzeitige Anmeldung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung rechtfertigt ebenfalls nicht den Stimmrechtsentzug und einen Entzug des Teilnahme- und Rederechts.

Tenor

I. II.