Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2018 - Az.:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2019 - Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7%.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan bzw. aufgrund Zusage der Beklagten.
Der 1954 geborene Kläger war seit 2002 bei der Beklagten an deren Standort in G. beschäftigt.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung dieses Standortes schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich nebst Sozialplan. Dieser beinhaltet - soweit hier relevant - die nachfolgenden Regelungen:
§ 1 Geltungsbereich
1. 2.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|