OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2021
16 U 225/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 401/19

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten WillenserklärungErwerb eines gebrauchten KraftfahrzeugsRechtsmissbräuchlicher Widerruf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 16 U 225/20

DRsp Nr. 2021/18660

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Rechtsmissbräuchlicher Widerruf

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 401/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Senatstermin vom 11.06.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gerichteten Willenserklärung und die damit verbundenen Folgen und im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs im Rahmen einer Widerklage über einen zu zahlenden Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs.

1. 2. 3. 4.