OLG Brandenburg - Urteil vom 28.04.2021
4 U 171/20
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsRechtsmissbräuchlicher WiderrufVerwirkung als Unterfall einer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen RechtsausübungZeitmoment und UmstandsmomentAbschluss eines neuen Darlehensvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 171/20

DRsp Nr. 2021/8543

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Rechtsmissbräuchlicher Widerruf Verwirkung als Unterfall einer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung Zeitmoment und Umstandsmoment Abschluss eines neuen Darlehensvertrages

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Juni 2020, Az. 2 O 300/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.