beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 (
1. Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - die Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts vorliegen. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 30.05.2016 rechtsmissbräuchlich war.
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