OLG Brandenburg - Urteil vom 17.02.2021
4 U 93/20
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 184/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsGerichtsstand für eine negative FeststellungsklageWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungTreuwidrige Ausübung eines Widerrufs

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 93/20

DRsp Nr. 2021/5194

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Treuwidrige Ausübung eines Widerrufs

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2020 - 8 O 184/19 -, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 29 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.