OLG Köln - Urteil vom 12.10.2017
12 U 174/16
Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S.1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 500/15

Wirksamkeit des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesVerfristeter WiderrufRechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen VerhaltensZeitmoment einer Verwirkung

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 12 U 174/16

DRsp Nr. 2020/5405

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Verfristeter Widerruf Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens Zeitmoment einer Verwirkung

1. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.2. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden für das Zeitmoment einer Verwirkung verbreitet Zeiträume ab 6 Jahren für ausreichend erachtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.10.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter -, Az. 17 O 500/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 80.000,- € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S.1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.