OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2018
13 U 31/16
Normen:
BGB § 181; AktG § 308;
Fundstellen:
ZIP 2019, 521
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 118/15

Wirksamkeit des Zustandekommens einer sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthaltenden Vereinbarung bei Tätigkeit derselben, nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen auf beiden Seiten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 13 U 31/16

DRsp Nr. 2018/15286

Wirksamkeit des Zustandekommens einer sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthaltenden Vereinbarung bei Tätigkeit derselben, nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen auf beiden Seiten

1. Ein Verstoß gegen § 181 BGB in Form der unzulässigen Mehrfachvertretung liegt vor, wenn eine Vereinbarung sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthält und die Darlehensnehmerin und die Sicherungsgeberin (Tochterfirma der Darlehensnehmerin) von den selben Prokuristen vertreten werden, die nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.2. Die Regelung des § 181 BGB ist in diesem Fall nicht deshalb unanwendbar, weil die Vertreter auf derselben Seite des Rechtsgeschäfts in fremdem Namen aufgetreten sind, denn dies ist nicht anzunehmen, wenn es in der Vereinbarung (auch) um die Ausgestaltung und gegenseitige Abgrenzung der Rechtspositionen der Vertretenen geht oder rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen den Vertretenen begründet werden.3. Das Bestehen eines Weisungsrechts nach § 308 Abs. 1 AktG schließt eine Anwendbarkeit des § 181 BGB nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.1.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.