FG Münster - Urteil vom 07.07.2010
11 K 2975/08 AO
Normen:
AO § 46 Abs. 3, Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 5

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

FG Münster, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 2975/08 AO

DRsp Nr. 2010/18705

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

1. Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist infolge Formmangels unwirksam, wenn anhand der Abtretungsanzeige nicht nachprüfbar ist, ob ein unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb i.S.v. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben ist. 2. Fehlen in der Abtretungsanzeige die nach § 46 Abs. 3 AO geforderten Angaben zum Abtretungsgrund bzw. dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt vollständig, so können diese nicht nachgeholt werden. 3. Zur Frage des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3, Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 19.10.2005 wie folgt umschrieben ist: "Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb und Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind."