LAG Köln - Urteil vom 31.05.2017
11 Sa 856/16
Normen:
AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6880/15

Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung

LAG Köln, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 856/16

DRsp Nr. 2017/17056

Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Zur Rechtmäßigkeit einer abgestuften Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung

1. Eine Altersabstandsklausel zwischen den Eheleuten von mehr als 15 Jahren, die Grundlage der Kürzung der Hinterbliebenenversorgung ist, stellt eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen des Alters dar. 2. Diese mit der Altersabstandsklausel bewirkte Ungleichbehandlung ist nach den allgemeinen Rechtfertigungskriterien des § 10 Satz 1,2 AGG zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitgerichts Köln vom 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Witwenrente.

Die am geborene Klägerin ist die Witwe des Herrn P , der am geboren wurde. Nachdem am ihr gemeinsamer Sohn geboren wurde, heirateten sie am .

Herr P war bis zum 30.09.1996 Angestellter des beklagten Automobilunternehmens, zuletzt in der Funktion des Leiters der Motorsportsparte. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag vom 16.02.1996 (Bl. 76 f. d.A.).

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