LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2024
7 Sa 141/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1630/22

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs; Überwiegen der Interesses des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist gegenüber demjenigen der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 141/23

DRsp Nr. 2024/7194

Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs; Überwiegen der Interesses des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist gegenüber demjenigen der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Zwar darf der Kündigungsberechtigte, der bislang lediglich Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begänne. Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Versäumt oder verzögert der Kündigungsberechtigte die gebotene Aufklärung, kann dadurch die Ausschlussfrist ungenutzt verstreichen.