LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2020
3 Sa 337/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MiLoG § 1; MiLoG § 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1204/18

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 337/19

DRsp Nr. 2020/10171

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne Einschränkung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, was nach § 3 S. 1 MiLoG unzulässig ist, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2019, Az.: 2 Ca 1204/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MiLoG § 1; MiLoG § 3 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.