1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2023 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung.
Der Kläger war Sachwalter in dem auf Antrag vom 24. November 2020 am 1. Februar 2021 eröffneten, in Eigenverwaltung durchgeführten und mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. (im Folgenden Schuldner).
Der vom Insolvenzgericht bestätigte Insolvenzplan vom 29. Juli 2021 enthielt in dem gestaltenden Teil C Ziff. II.9 folgende Bestimmung:
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