FG Münster - Urteil vom 13.05.2016
7 S 814/14 AO
Normen:
FGO § 151 Abs. 1 S. 1; FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1750/12

Wirksamkeit einer Aufrechnung mit den sich aus der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ergebenden Forderungen

FG Münster, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 7 S 814/14 AO

DRsp Nr. 2016/10740

Wirksamkeit einer Aufrechnung mit den sich aus der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ergebenden Forderungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

FGO § 151 Abs. 1 S. 1; FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung.

Der Kläger erließ gegenüber Frau B. am 14.3.2012 einen Duldungsbescheid, mit dem er sie in Höhe von 355.932,31 EUR in Anspruch nahm. Im Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch gewährte er die beantragte Aussetzung der Vollziehung nur teilweise. Im anschließenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren wurde Frau B. von den Beklagten vertreten. Dem Aussetzungsantrag gab das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 9.10.2012 (6 V 1750/12 AO) in vollem Umfang statt, weil der Duldungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Die Kosten des Verfahrens legte das Gericht dem Kläger (= Antragsgegner des Aussetzungsverfahrens) auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.