Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. März 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung und einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der A an. In ihrem Produktionsbetrieb in B beschäftigte sie zuletzt etwa 570 Mitarbeiter. Es war ein örtlicher Betriebsrat eingerichtet. Zusammen mit ihrer Gesellschafterin, der C GmbH, unterhielt die Beklagte zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in D, in dem zuletzt 93 Mitarbeiter beschäftigt waren. Der 1980 geborene Kläger war seit September 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 3.638,00 € beschäftigt.
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