LAG Köln - Urteil vom 13.07.2017
7 Sa 121/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 626; TVöD § 34 Abs.2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1769/16

Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 121/17

DRsp Nr. 2018/3068

Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

1. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung muss die Prognose ergeben, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das für den Arbeitsvertrag typische Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Arbeitgebers "sinnentleert" wäre.2. Zu den Kriterien für die Bemessung des Referenzzeitraums für die Ermittlung der Zukunftsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen.3. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist in der Fallgruppe der häufigen Kurzerkrankungen im Regelfall ein dreijähriger Referenzzeitraum zugrunde zu legen.4. Bei einer für die Zukunft zu erwartenden Fehlzeitenquote von 42,12 % liegt ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis noch nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.12.2016 in Sachen 3 Ca 1769/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 626; TVöD § 34 Abs.2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

1) 2) 3) 4)