LAG Köln - Urteil vom 15.03.2017
11 Sa 521/16
Normen:
KSchG §§ 1 II, III, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5267/15

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 521/16

DRsp Nr. 2017/13596

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung erweist sich nur dann gemäß § § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 KSchG als sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer zwischenzeitlich freigewordenen Position nicht möglich und zumutbar war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2016 - 8 Ca 5267/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG §§ 1 II, III, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 1972 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Mineralölindustrie mit annähernd 4.000 Mitarbeitern beschäftigt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D S GmbH, die wiederum Tochtergesellschaft der D S H GmbH ist, die ihrerseits Tochtergesellschaft der S P C L ist.