LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.01.2017
5 Sa 166/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 2; BGB § 615; BGB § 286 Abs. 4;
Fundstellen:
LAGE KSchG § 2 Nr. 81
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 604/13

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 166/16

DRsp Nr. 2017/3501

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit ist sozial ungerechtfertigt, wenn zwar die bislang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zum Teil weggefallen ist, jedoch der Einsatz auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu gleichen oder schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist. 2. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsirrtum kann das Verschulden ausschließen. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.04.2016 - 2 Ca 604/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 2; BGB § 615; BGB § 286 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit und damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen.