LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2016
5 Sa 271/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 49/16

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 271/16

DRsp Nr. 2017/879

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG, die eine Kündigung "bedingen", liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. 2. Ein kündigungsrechtlich relevanter Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann auch aus einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers folgen, die ökonomisch nicht zwingend geboten war. 3. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf eine Streichung von Stellen hinaus, die mit einer Umverteilung der den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgabe auf andere Arbeitnehmer einher geht, so muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Mai 2016, Az. 7 Ca 49/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.