LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2017
14 Sa 1991/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 17735/15

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Einführung eines Vergütungssystems und die Übernahme künftiger Tariferhöhungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 1991/16

DRsp Nr. 2018/17289

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Einführung eines Vergütungssystems und die Übernahme künftiger Tariferhöhungen

1. Vereinbaren die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung die konkrete Vergütungshöhe, so kann dies zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG führen. 2. Bei einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der zukünftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts führen, handelt es sich um eine Regelung zur Höhe der Entgelte, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, und somit von der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 17735/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 644,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand: