FG Hamburg - Urteil vom 28.05.2003
V 281/98
Normen:
AO § 362 ; FGO § 60 ;

Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs

FG Hamburg, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen V 281/98

DRsp Nr. 2003/12399

Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs

1. Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs 2. Keine notwendige Beiladung, wenn der Einspruch durch Rücknahme unzulässig geworden ist.

Normenkette:

AO § 362 ; FGO § 60 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein am 16. Dezember 1988 verstorbener Vater, Herr B ... - B -, war an der A KG Grundstücksgesellschaft mbH. & Co. - KG 1 - wie auch an der Hotelgesellschaft C Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. & Co. KG - KG 2 - als Kommanditist beteiligt. Am 6.1.1974 vereinbarte der Kläger mit seinem Vater eine Unterbeteiligung in Höhe von 90 Prozent an den Hauptbeteiligungen des Vaters. Sie wählten hierfür die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter lösten die GbR zum 31.12.1977 auf, nachdem am 23.11.1977 über das Vermögen der KG 2 der Konkurs eröffnet worden war und der Vater des Klägers infolge von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 14.6.1977 aus der KG 1 ausgeschlossen worden war.