Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Fortsetzung (und Entscheidung) des Rechtsstreits.
In zwei zunächst getrennt geführten Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Meldeaufforderung des Beklagten vom 27.07.2010 (zum 18.08.2010) und gegen eine (wegen vorangegangener Meldeversäumnisse) durch Bescheid vom 31.08.2010 für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2010 von diesem verhängte 80%ige Sanktion (Aktenzeichen des Sozialgerichts [SG] Detmold S
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