LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2021
L 6 AS 304/19
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.; FGO § 72 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1959/10

Wirksamkeit einer Erklärung zur Rücknahme des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Widerruf einer Prozesserklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 304/19

DRsp Nr. 2022/5092

Wirksamkeit einer Erklärung zur Rücknahme des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Widerruf einer Prozesserklärung

§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO findet als Sonderregelung für das finanzgerichtliche Verfahren im Geltungsbereich des SGG keine Anwendung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 6 S 2298/16 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.; FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung (und Entscheidung) des Rechtsstreits.

In zwei zunächst getrennt geführten Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Meldeaufforderung des Beklagten vom 27.07.2010 (zum 18.08.2010) und gegen eine (wegen vorangegangener Meldeversäumnisse) durch Bescheid vom 31.08.2010 für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2010 von diesem verhängte 80%ige Sanktion (Aktenzeichen des Sozialgerichts [SG] Detmold S 9 AS 1959/10 und S 9 AS 2012/10). Nach Verbindung der beiden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 AS 1959/10 wies das SG die Klage(n) als unzulässig ab (Gerichtsbescheid vom 11.11.2016).