OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2018
12 U 34/17
Normen:
BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 98/16

Wirksamkeit einer ForderungsabtretungAnforderungen an eine NamensunterschriftIdentität des Unterschreibenden

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 34/17

DRsp Nr. 2019/15563

Wirksamkeit einer Forderungsabtretung Anforderungen an eine Namensunterschrift Identität des Unterschreibenden

1. Namensunterschrift im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde, das nicht lesbar zu sein braucht. 2. Es reicht ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.672,63 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen sowie der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.