BFH - Urteil vom 22.06.2010
VIII R 38/08
Normen:
FGO § 64;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.03.2008

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 38/08

DRsp Nr. 2010/16231

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

Normenkette:

FGO § 64;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 1991 und 1992, mit denen insbesondere seine vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen wurden. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 als unbegründet zurück, nachdem es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zuvor unter Ansatz niedrigerer Einkünfte aus Kapitalvermögen geändert hatte.

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