LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.07.2020
L 17 U 366/19
Normen:
SGG § 102 Abs. 1; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 437;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 104/19

Wirksamkeit einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Anfechtbarkeit auf der Grundlage bürgerlich-rechtlicher Vorschriften

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.07.2020 - Aktenzeichen L 17 U 366/19

DRsp Nr. 2021/8164

Wirksamkeit einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Anfechtbarkeit auf der Grundlage bürgerlich-rechtlicher Vorschriften

Die Rücknahme der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des BGB über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung grundsätzlich nicht anwendbar sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für jeden Rechtszug auf 5.579,15 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 437;

Tatbestand

In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid und die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten für den Kläger als Unternehmer. Im Streit steht, ob die von dem Kläger im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Aachen (SG) zu S 6 U 164/18 erklärte Klagerücknahme wirksam ist.