BGH - Beschluß vom 26.03.2007
II ZR 22/06
Normen:
BGB § 707 ; HGB § 119 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1522
BGHReport 2007, 932
DStR 2007, 1313
MDR 2007, 1144
NJW-RR 2007, 1477
NZG 2007, 582
WM 2007, 1333
ZIP 2007, 1368
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 96/05
LG Verden, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 176/05

Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft

BGH, Beschluß vom 26.03.2007 - Aktenzeichen II ZR 22/06

DRsp Nr. 2007/11494

Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft

»a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.«

Normenkette:

BGB § 707 ; HGB § 119 ;

Gründe:

I. Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventualklagehäufung im Hinblick auf § 533 ZPO sachlich nicht befasst hat.