OLG München - Endurteil vom 28.09.2022
7 U 3238/20
Normen:
BGB § 181; BGB § 177;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7627/18

Wirksamkeit einer NotarurkundeRückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gezahlten BeträgenUnwirksamkeit einer Grundschuld wegen KollusionMissbrauch einer Vertretungsmacht

OLG München, Endurteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 3238/20

DRsp Nr. 2022/14211

Wirksamkeit einer Notarurkunde Rückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gezahlten Beträgen Unwirksamkeit einer Grundschuld wegen Kollusion Missbrauch einer Vertretungsmacht

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.4.2020 (Az.: 3 O 7627/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert gemäß den folgenden Ziffern.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag zu I., d.h. der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, für unzulässig zu erklären, und der Antrag zu IV, d.h. der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde der Notarin U.W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, an die Klägerin herauszugeben, in der Hauptsache erledigt haben.

3.

Es wird festgestellt, dass die Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, keine Verpflichtungen der Klägerin und keine Ansprüche gegen die Klägerin begründet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 690.102,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 19.6.2018 bis 21.8.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunken über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.8.2018 zu bezahlen.

5.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

6. 7. 8.