FG Köln - Urteil vom 28.03.2012
7 K 1719/08
Normen:
AO § 169 Abs 1 Satz 3 Nr 2; VwZG a.F. § 9 Abs 1; VwZG a.F. § 14 Abs 1; VwZG a.F. § 15 Abs 1 und Abs 2; AO § 122 Abs 5;

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung, Heilung, Verjährung

FG Köln, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 7 K 1719/08

DRsp Nr. 2012/14716

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung, Heilung, Verjährung

1) Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung nicht nachkommt, im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen mit allen zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zu ermitteln. 2) Ist der Steuerpflichtige ins Ausland verzogen und leistet der Zuzugsstaat (hier die Schweiz) keine Amtshilfe bei der Zustellung in Steuersachen, setzt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung die vorherige Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten voraus. 3) Die Heilung der fehlerhaften öffentlichen Zustellung durch Übersendung einer Bescheidkopie hat Bedeutung für den Lauf der Rechtsmittelfrist, nicht aber für die Hemmung der Festsetzungsfrist.

Normenkette:

AO § 169 Abs 1 Satz 3 Nr 2; VwZG a.F. § 9 Abs 1; VwZG a.F. § 14 Abs 1; VwZG a.F. § 15 Abs 1 und Abs 2; AO § 122 Abs 5;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtswirksamkeit von öffentlich zugestellten Schätzungsbescheiden bzw. die Frage, ob Einsprüche als unzulässig verworfen werden konnten.

Der Kläger war ursprünglich selbständig tätig. Vertreten und beraten wurde er von Herrn Steuerberater A, B-Straße … in … C. Empfangsvollmacht hatte Herr Steuerberater A nicht.