Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der Kläger stand zunächst in der Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch seine Eigenkündigung beendet worden war. Zum 15. Juli 2008 wurde der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 bis 14 d. A.) als Arbeiter im Bereich Gießerei wieder eingestellt.
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